Der Bundesgerichtshof hat zwei Ärzte freigesprochen, die keine Rettungsmaßnahmen einleiteten, nachdem ihre Patientinnen Suizid begangen hatten. Ein Grundsatzurteil.

Ein Arzt ist nicht dazu verpflichtet, Patient*innen nach einem Suizidversuch das Leben zu retten. Zumindest, wenn die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen wurde. So lautet das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Sterbebegleitung, welches am gestrigen Mittwoch getroffen wurde.

Damit bestätigte der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig die vorherigen Urteile der Landesgerichte in Hamburg und Berlin. Sie hatten jeweils entschieden, dass der Patientenwille zu achten sei. “Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln”, sagte der Vorsitzende Richter Norbert Mutzbauer.

Der Hamburger Fall

2012 hatten sich eine 85 und eine 81 Jahre alte Frau an den Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. gewandt. Sie litten an Krankheiten, die zwar nicht lebensbedrohlich waren, sie aber in ihrer Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten einschränkten.

Der später angeklagte Arzt war dabei, als die beiden Frauen die tödlichen Medikamente auf eigenem Wunsch einnahmen. Er leitete keine Maßnahmen zur Rettung ein und begleitete ihr Sterben. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn wegen eines Tötungsdelikts angeklagt.

Das Landgericht Hamburg sprach den Mediziner von den Vorwürfen frei, da es der klare Wille der Patientinnen gewesen sei, ihr Leben zu beenden. Gegen diesen und auch den Freispruch des Landesgerichts Berlin hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

In Berlin hatte 2013 eine chronisch kranke 44-Jährige eine tödliche Dosis starker Schlafmittel eingenommen und danach ihren Hausarzt informiert, der ebenfalls keine Rettungsmaßnahmen einleitete. Der Arzt wurde von den Vorwürfen einer Tötung auf Verlangen vom Landesgericht Berlin freigesprochen.

Meinungen zum BGH-Urteil

Der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. begrüßte die Entscheidung des BGH. In ihrer Pressemitteilung nennen sie das Urteil “eine für das Selbstbestimmungsrecht epochale Abkehr” von früheren Entscheidungen.

1984 hatte der BGH entschieden, dass Sterbehelfer*innen zur Lebensrettung verpflichtet seien, sobald der*die Sterbewillige bewusstlos geworden sei. Für den Verein bedeutete die Peterle- bzw. Wittig-Entscheidung, dass die Sterbehelfer*innen die Suizident*innen alleine lassen mussten. Sie wären sonst verpflichtet gewesen, bei Bewusstlosigkeit der Patient*innen lebensrettende Maßnahmen einzuleiten.

Die Ärztekammer Hamburg findet das BGH-Urteil enttäuschend. “Es war zwar zu erwarten, dass der BGH den Wunsch des Sterbewilligen an erster Stelle sieht, aber ich hatte auf ein anderes Ergebnis gehofft”, sagte Dr. Pedram Emami, Präsident der Ärztekammer Hamburg.

Emami verweist auf den §217 des Strafgesetzbuches, der die “geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe” verbietet. Dies schließt all jene Fälle ein, in denen die Patient*innen nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. Für die Hamburger Ärzt*innen gelte die Berufsordnung, nach der sie laut Paragraf 16 keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen.

Reportage: “Sterbende begleiten lernen”

lis/dpa

Titelfoto: Pixabay