Tausende in Hamburg lebende Ausländer*innen entscheiden sich, Deutsche zu werden. Durch die Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsrecht wird das in Zukunft leichter. Wie funktioniert das mit der Einbürgerung?
Mehr als 7500 Ausländer*innen hat die Stadt Hamburg im Jahr 2023 eingebürgert. Konkret haben im letzten Jahr 7538 Menschen ihre Einbürgerungsurkunde erhalten, wie das Statistikamt Nord mitteilte. Das sind knapp 20 Prozent mehr als im Vorjahr.
Laut Annette Kindel, Leiterin des Amts für Migration, dürfte die Zahl weiter anwachsen. Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts an diesem Donnerstag rechnet sie mit „erneut erheblich steigenden Zahlen bei den Einbürgerungsanträgen und den Einbürgerungen.“ Gegenüber der Deutschen Presse-Agentur sagt Kindel weiter: „Wir stellen mit Freude fest, dass das Interesse an einer Einbürgerung ungebrochen hoch ist und sich immer mehr Hamburgerinnen und Hamburger für diesen Schritt entscheiden.“
Insbesondere bei Personen syrischer Herkunft sind die Einbürgerungszahlen in Hamburg gestiegen: Im Jahr 2023 waren es 2307 Männer, Frauen und Kinder und damit annähernd 50 Prozent mehr als im Vorjahr. Insgesamt stammen knapp ein Drittel der in Hamburg Eingebürgerten aus Syrien. Hintergrund ist die starke Zuwanderung aus Syrien in den Jahren 2014 bis 2016. Andere Herkunftsländer eingebürgerter Personen sind Afghanistan (893 Personen), Iran (716 Personen) und Irak (335 Personen). An achter Stelle liegen die Ukrainerinnen und Ukrainer mit 173 Eingebürgerten.
Neues Gesetz vereinfacht Einbürgerung
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nun schon nach fünf statt bisher acht Jahren besteht – vorausgesetzt, die Antragstellenden erfüllen alle Bedingungen. Bei besonderen Integrationsleistungen sollen Ausländerinnen und Ausländer bereits nach drei Jahren Deutsche werden können. Bedingungen für die schnellere Einbürgerung sind etwa gute Leistungen in Schule oder Job, gute Sprachkenntnisse oder ehrenamtliches Engagement.
Außerdem wird Mehrstaatigkeit generell zugelassen. Bisher mussten viele Menschen bei der Einbürgerung ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Ausgenommen waren Bürger*innen anderer EU-Länder sowie einzelner Nicht-EU-Staaten, darunter die Schweiz, aber auch Afghanistan, Iran oder Marokko. Menschen aus diesen Ländern konnten bisher schon die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung
Außer der Länge des Aufenthalts ist auch die deutsche Sprache und ein Einbürgerungstest entscheidend. Im Test müssen 33 Fragen aus Politik, Geschichte und Kultur beantwortet werden. Die Fragen stammen aus einem Katalog von 300 bundeseinheitlichen und jeweils zehn landesspezifischen Fragen.
Beispiele für Fragen sind: Welche deutsche Stadt wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in vier Sektoren aufgeteilt? Oder wer wählt in Deutschland die Abgeordneten zum Bundestag?
Die Antragstellenden müssen sich zudem zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen. Für deutsche Staatsbürger*innen ist die Einreise in viele Länder der Welt, auch außerhalb der EU, mit deutschem Pass leichter, erklärt die Stadt Hamburg auf ihrer Website. Im Ausland besteht zudem konsularischer Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland.
Der Einbürgerungsprozess in Kürze
Die Einbürgerung beginnt mit einem Antrag auf Einbürgerung bei der zuständigen Behörde. Seit Februar ist das in Hamburg auch online möglich. Die Stadt hat als eines der ersten Bundesländer in Deutschland den digitalen Einbürgerungsantrag eingeführt. Sobald Ausländer*innen den Antrag auf Einbürgerung stellen, holen das Amt für Migration verschiedene Angaben von anderen Behörden ein. Beispielsweise wird bei der Polizei geprüft, ob offene Anzeigen bestehen oder beim Einwohnermeldeamt, wie lange die Person in Deutschland lebt. Wenn dem Antrag auf Einbürgerung stattgegeben wird, erhalten die neu Hamburger*innen ihre unterschriebene und besiegelte Einbürgerungsurkunde persönlich ausgehändigt. Das Amt für Migration gibt die durchschnittliche Bearbeitungszeit mit mehr als zwölf Monaten an.
Sobald der Antrag gestellt wird, müssen die Antragsstellenden eine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsgebühr bezahlen. Das Kostet sie 255 Euro pro erwachsene Person.
abk/tog/dpa