Mit einem bewusst beleidigenden Schmähgedicht hat Moderator Jan Böhmermann vor zwei Jahren den türkischen Präsidenten Erdogan verunglimpft. Als dieser klagte, wurden Teile des Gedichts für unzulässig erklärt. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die umstrittenen Passagen aus Jan Böhmermanns Schmähgedicht bleiben weiterhin verboten. Das gab das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag bekannt. Damit bestätigte das OLG die vor mehr als einem Jahr getroffene Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Teile des Gedichts wegen schwerer Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu verbieten.
Gegen dieses Urteil hatte Böhmermann Berufung eingelegt: Das Gedicht sei als Gesamtkunstwerk zu betrachten und solle deshalb als solches ohne Streichungen frei zugänglich sein. Auch Recep Erdogan hatte gegen die Entscheidung protestiert mit dem Ziel, das gesamte Gedicht verbieten zu lassen. Nun ändert sich erst einmal nichts.
„Satire kann Kunst sein – muss sie aber nicht“, erläuterte Richter Andreas Buske im Plenarsaal des OLGs die Entscheidung. Das Gericht sah das Gedicht nicht als einheitliches Gesamtkunstwerk an. Bei den strittigen Passagen fehle die Schöpfungshöhe, sprich: Es sei kein kreativer Eigenbeitrag geleistet worden, sondern handele sich lediglich um eine Aneinanderreihung von Meinungsäußerungen. Soweit diese auf ein tatsächliches Verhalten Erdogans zurückzuführen seien, sei Kritik in Form von Satire zulässig. Die verbotenen Äußerungen Böhmermanns allerdings stellten schwere Beleidigungen ohne Verbindung zur Realität dar. Sie verletzen nicht nur das Persönlichkeitsrecht des türkischen Präsidenten, sondern auch seine Menschenwürde. Unter anderem hatte Böhmermann Erdogan unterstellt, Sex mit Ziegen und Schafen zu haben sowie pädophil zu sein.
Böhmermann-Urteil noch nicht rechtskräftig
Moderator Jan Böhmermann hatte mit dem Gedicht in einer Folge des “Neo Magazin Royals” vor mehr als zwei Jahren auf die Einbestellung des deutschen Botschafters reagiert. Dieser sollte nach einem kritischen TV-Beitrag von “Extra3” beim türkischen Außenministerium erscheinen. Durch die bewusste Überzeichnung wollte Böhmermann darstellen, in welcher Form Meinungsäußerungen zulässig sind – und in welcher nicht.
OLG-Richter Andreas Buske verlas das Urteil vor einem Saal von Journalisten, weder ein Vertreter des Präsidenten noch Böhmermann selbst waren gekommen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl Böhmermann als auch Erdogan können vor den Bundesgerichtshof ziehen, um eine Revision zu erklagen. Böhmermanns Anwalt kündigte gegenüber der DPA bereits an, notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Die Kunstfreiheit sei erneut nicht gewürdigt worden.