Die Hamburger Restaurantkette „Otto’s Burger“ hat den Kampf um die Verwendung ihres Namens gewonnen. Das Hamburger Landgericht wies die Klage des Otto-Versands zurück.
Die Kammer für Handelssachen am Landgericht begründet das Urteil damit, dass keine Verletzung des Eigennamens „Otto“ vorliege. Gäste des Burgerladens würden diesen nicht mit dem Versand-Riesen in Verbindung bringen. Die Geschäftsfelder der beiden Unternehmen seien zu unterschiedlich. Außerdem sei “Otto” ein geläufiger Vor- oder Nachname. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Erleichterung beim Inhaber
Daniel MacGowan, Inhaber der Hamburger Burger-Kette, sagte nach dem Urteil, dass er durch die Namenswahl nie eine Verwechslungsgefahr gesehen habe. Er betreibt mittlerweile vier Lokale in Hamburg und benannte diese nach dem vermeintlichen Erfinder des Hamburgers, Otto Kuase.
Der Otto-Versand will die schriftliche Begründung abwarten und entscheidet dann, ob er weitere Schritte einleitet. Ein Sprecher sagte, dass in jedem Einzelfall geprüft werde, ob eine Verletzung der Namensrechte besteht. In diesem Fall lag der Streitwert zwischen beiden Parteien bei 750.000 Euro.
dpa/tek