Kind am Basteltisch
Hamburger Eltern nutzen vermehrt Kinderkrankengeld | Foto: Kelli McClintock, ​Unsplash

Berufstätige Eltern nahmen 2021 vermehrt das erweiterte Angebot des Kinderkrankengeldes in Anspruch, um die Betreuung ihrer Kinder in Corona-Zeiten sicherzustellen. In Hamburg gab es einen Anstieg um 73 Prozent. Die Sonderreglung wurde für 2022 verlängert. 

Mit dem Kinderkrankengeld können berufstätige Eltern Lohnausfälle ausgleichen, die entstehen, wenn ihre Kinder krank sind. Seit dem 5. Januar 2021 gilt diese Regelung auch, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause bleiben muss. Das nahmen berufstätige Eltern im letzten Jahr vermehrt in Anspruch, um die Betreuung ihrer Kinder in Corona-Zeiten zu gewährleisten.

Dadurch gab es fast 75 Prozent mehr Fälle als im Vergleichszeitraum 2020. In den Monaten Januar bis September 2020 hatte es bei der AOK Rheinland/Hamburg Krankenkasse noch rund 29.000 Fälle gegeben. In 2021 wurde im gleichen Zeitraum dagegen fast 50.500 Mal von dieser Unterstützungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Das teilte die Krankenkasse am Dienstag mit.

Kinderkrankengeld-Sonderregelung verlängert

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zwölf Jahre. Pro Krankheitstag beträgt es bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens der Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen sind es sogar 100 Prozent.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. Somit hat jedes Elternteil auch dieses Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld für insgesamt 30 Arbeitstage pro Kind. Für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Tage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Tage.

Anspruch auch bei gesunden Kinder 

Um von der Sonderregelung Gebrauch zu machen, müssen Eltern nachweisen, dass die Betreuungseinrichtung des Kindes aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr besucht werden kann. In Ausnahmefällen ist auch ein zeitlich eingeschränkter Zugang ein Grund. Zudem besteht auch ein Anspruch, wenn Schulen die Präsenzpflicht aussetzen und Eltern wieder Homeschooling betreiben müssen.

Ein weiterer Grund ist, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Die AOK Rheinland/Hamburg akzeptiert als Nachweis auch Schreiben, E-Mails und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf einer Homepage von Schulen, Kitas oder Behörden.

law/dpa