Mann steht vor Terminalanzeige
Oft greift bei europäischen Flügen die Fluggastverordnung Foto: Anete Lūsiņa, unsplash

Unwetter, Streiks, Protestaktionen oder Polizeieinsätze: Flüge können kurzfristig ausfallen. Welche Rechte Fluggäste haben, ob und welche Ansprüche auf Erstattung bestehen, erfahrt ihr hier. 

Ob durch Unwetter, Streiks oder wie kürzlich durch Protestaktionen der Letzten Generation und eine Geiselnahme am Hamburger Flughafen: Es kann immer wieder passieren, dass Flüge kurzfristig gestrichen werden. Bei der Geiselnahme am Hamburger Flughafen gab es keine finanzielle Entschädigung in Form von Geld – weil es sich in solchen Fällen um “außergewöhnliche Umstände” handelt. Bei vorhersehbaren Ausfällen oder Verspätungen buchen Fluggesellschaften Tickets meist auf eine andere Verbindung um. Passagiere würden darüber zum Beispiel per SMS oder E-Mail informiert, schreibt die Lufthansa auf ihrer Webseite.

Rechtlich bestehe bei Verspätung oder Annullierung des Fluges Anspruch auf eine sogenannte „Ausgleichszahlung“ von 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro – je nach Entfernung. Allerdings bekommen Passagiere dieses Geld tatsächlich selten – Rechte haben sie trotzdem, so die Verbraucherzentrale.

EU-Fluggastrecht sichert Entschädigung bei Flugausfall

Die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten – unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Bei einem Flug, der nicht in der EU startet, gelten anderen Regeln. Hier sei wichtig, dass die Fluggesellschaft ihre Zentrale in der Europäischen Union hat. Das bedeutet etwa, dass die Verordnung bei einem Flug aus der Türkei nach Hamburg mit Emirates nicht greifen würde, da der Hauptsitz der Fluggesellschaft nicht in der EU liegt.

Fluggesellschaften seien außerdem dazu verpflichtet, frühzeitig bei Ausfall des Fluges Bescheid zu geben. Wenn Passagiere weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum informiert wurden, haben sie Anspruch auf Entschädigung, so die Verbraucherzentrale. Die Airline müsse im Zweifel den Nachweis erbringen, dass sie ihre Passagiere informiert hat.

Recht auf Verpflegung und Transport

Laut dem Luftfahrtbundesamt (LBA) haben Passagiere ab einer Verspätung von zwei Stunden das Recht auf eine kostenlose Mahlzeit und ein Getränk am Flughafen. Bietet die Fluggesellschaft das nicht selbst an, können sich Passagiere auf eigene Kosten verpflegen und die Kosten anschließend bei der Airline einreichen. Für Kurzstreckenflüge gelte diese Verordnung ab zwei Stunden Verspätung, bei Mittelstreckenflügen ab drei Stunden und bei Langstreckenflügen ab vier Stunden Verspätung. Zudem sei die Airline rechtlich dazu verpflichtet, alternative Transportmittel anzubieten. Die Airline kann Passagiere bei Kurzstreckenflügen auf eine alternative Route umbuchen oder Bahnfahrkarten zur Verfügung stellen. Wenn Fluggäste eine Nacht im Hotel verbringen müssen, müsse die Fluggesellschaft auch die Hotelunterkunft zu zahlen. 

Bei Protesten und Polizeieinsätzen: kein Geld zurück

Bei Protestaktionen, Gewittern oder Polizeieinsätzen handelt es sich aber um sogenannte „außergewöhnliche Umstände“, so Ronald Schmid im Gespräch mit FINK.HAMBURG – und das führt dazu, dass die Betroffenen finanziell vermutlich leer ausgehen. Der Rechtsanwalt arbeitet seit Jahren im Bereich des Luftfahrtrechts und lehrt unter anderem an der TU Dresden. „Die Airline muss zwar nicht für Ausgleichszahlungen aufkommen, allerdings müssen sie ihre Passagiere trotzdem betreuen“, so der Rechtsanwalt, „davon können sich Fluggesellschaften nicht befreien“. Hier gelte wieder das Recht auf Verpflegung. Bei Pauschalreisen sei der Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner. Im Zweifel sei der Veranstalter dafür verantwortlich, für Ersatzflüge zu sorgen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu übernehmen, so Schmid.

Servicestellen bei Rechtsfragen zum Flugausfall

In allen Fällen können sich Passagiere bei der zuständigen Behörde, dem LBA, über die spezifischen Umstände und Entschädigungen erkundigen. Auch die Europäische Union, sowie die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr bieten Anlaufstellen bei Fragen zu Flugrecht an.

Alma Bartels, Jahrgang 1996, hat eine Schwäche für mongolischen Metal. Sie ist schon einmal kostenlos um die Welt gereist, kann sich aber kaum erinnern: Sie war erst zwei Jahre alt. Aufgewachsen zwischen Hamburg und Barcelona entwickelte sie ein Faible für Sprachen: Neben Englisch und Spanisch spricht sie auch Koreanisch und Katalanisch. Für Stern.de produzierte sie Videos über Fragen wie “Wie viele Nägel hat Ikea schon verkauft?”. In Bremen studierte sie Politologie und entdeckte ihre Liebe zum Kulturjournalismus. Am liebsten würde sie die mongolische Band Hanggai einmal danach fragen, wie das mit diesem Kehlkopfgesang eigentlich funktioniert. (Kürzel: aba)